Sonderabschreibung für geleaste Elektro-Dienstwagen ab Juli 2025 möglich
Mahmut UllmannSonderabschreibung für geleaste Elektro-Dienstwagen ab Juli 2025 möglich
Deutsche Unternehmen könnten bald von einer Sonderabschreibung für geleaste Elektro-Dienstwagen profitieren
Bisher galt die Steuervergünstigung nur für gekaufte Fahrzeuge. Doch ab dem 1. Juli 2025 wird sie unter bestimmten Bedingungen auch auf Leasingverträge ausgeweitet.
Die Anpassung basiert auf einer langjährigen Richtlinie des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 1971, die sogenannte Vollamortisations-Leasingverträge regelt. Die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes ermöglicht es Unternehmen, 75 Prozent der Anschaffungskosten eines Elektrofahrzeugs im ersten Jahr abzuschreiben. Die verbleibenden 25 Prozent werden über die folgenden fünf Jahre mit festen Sätzen verteilt: 10 Prozent, 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent.
Ursprünglich war die Förderung auf gekaufte Fahrzeuge beschränkt. Doch die Richtlinie von 1971 zu Vollamortisations-Leasingverträgen schafft nun auch für geleaste Fahrzeuge eine Möglichkeit. Bei solchen Verträgen trägt der Leasingnehmer sowohl die Fahrzeugkosten als auch die Finanzierung über die Laufzeit. Zudem wird das Fahrzeug in seiner Bilanz erfasst, was die Steuervergünstigung ermöglicht.
Am Ende der Leasingdauer kann das Unternehmen entscheiden, ob es das Fahrzeug übernimmt, weiter nutzt oder verkauft. Die neue Regelung gilt nur für Elektro-Dienstwagen, die ab dem 1. Juli 2025 geleast oder gekauft werden.
Die Änderung bedeutet, dass Unternehmen nun auch für geleaste Elektrofahrzeuge eine beschleunigte Abschreibung geltend machen können – vorausgesetzt, der Leasingvertrag erfüllt die Kriterien der Vollamortisation. Das könnte die Kosten für Firmen senken, die auf eine elektrische Flotte umsteigen. Die Regelung bleibt jedoch an strenge Bedingungen geknüpft, darunter die Vertragsstruktur und das Anschaffungsdatum.






