07 April 2026, 04:26

Gericht verweigert sehbehindertem Medizinstudenten die volle Approbation

Schwarzes und weißes Porträt von Cornelis Solingen, dem Medicinen Arzt, der auf einem Stuhl mit einem Vorhang und einem Fenster im Hintergrund sitzt, begleitet von Text am unteren Rand.

Gericht verweigert sehbehindertem Medizinstudenten die volle Approbation

Ein deutsches Gericht hat einem sehbehinderten Medizinstudenten die volle Approbation als Arzt verweigert. Die Entscheidung fällt nach einem langjährigen Rechtsstreit in Hamburg, wo die Behörden seinen Antrag zunächst abgelehnt hatten. Der Fall wirft Fragen auf, wie Vorschriften die Patientensicherheit mit den Rechten von Menschen mit Behinderung im Berufsleben in Einklang bringen.

Der Student, der an einer Makuladegeneration leidet, bewarb sich nach seinem Abschluss um die ärztliche Zulassung. Seine Erkrankung führte zu einer Sehschärfe von 0,1 auf einem Auge und 0,3 auf dem anderen, zusätzlich zu einer eingeschränkten Farbwahrnehmung. Nach deutschem Recht müssen Antragsteller gesundheitlich in der Lage sein, den Arztberuf auszuüben – die Behörden argumentierten, seine Beeinträchtigung disqualifiziere ihn.

Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied zunächst zugunsten des Studenten und erlaubte ihm die Weiterbildung. Doch das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung später auf. Der Fall gelangte schließlich vor das Bundesverwaltungsgericht, das bestätigte, dass die geltenden Regelungen sehbehinderte Bewerber benachteiligen.

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Die Richter räumten ein, dass eine eingeschränkte Approbation praktische Herausforderungen mit sich bringen könnte. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass solche Auflagen den Arzt im Berufsalltag unangemessen benachteiligen könnten. Das Urteil unterstreicht die anhaltende Spannung zwischen dem Schutz der Patienten und der Integration von Fachkräften mit Behinderung.

Die endgültige Entscheidung bedeutet, dass der Student unter den aktuellen Bestimmungen keine volle Approbation erhalten kann. Der Fall zeigt, wie strenge Eignungsanforderungen qualifizierte Bewerber mit Behinderung ausschließen können. Vorerst bleiben die Regelungen unverändert – für sehbehinderte Absolventen gibt es damit keine automatische Zulassungsmöglichkeit.

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