10 May 2026, 18:25

Gericht erlaubt Online-Apotheken Rabattwerbung mit Herstellerpreisen – ohne Preishistorie

Plakat mit der Aufschrift "Heidelberg - Produkte für Ernährung und Diät Heidelberg" mit verschiedenen Lebensmitteln, Schachteln und Gegenständen.

Gericht erlaubt Online-Apotheken Rabattwerbung mit Herstellerpreisen – ohne Preishistorie

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt hat geklärt, wie Online-Apotheken Rabatte auf rezeptfreie Medikamente bewerben dürfen. Die Entscheidung folgt auf eine Klage gegen die Online-Apotheke Apo.com wegen der Nutzung durchgestrichener Preise. Das Gericht unterscheidet dabei zwischen den üblichen Rabattregeln und Fällen, in denen es um herstellerempfohlene Preise geht.

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Der Fall nahm seinen Anfang, als die Apothekerkammer Nordrhein die Praxis von Apo.com anfocht, durchgestrichene Preise für Medikamente anzuzeigen. Diese Preise basierten auf der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) oder dem Apothekenverkaufspreis (AVP). Normalerweise schreibt das deutsche Recht in § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) vor, dass Unternehmen bei der Bewerbung von Rabatten auch den niedrigsten in den letzten 30 Tagen verlangten Preis angeben müssen.

Das Frankfurter Gericht urteilte jedoch, dass diese Pflicht nicht greift, wenn sich der Rabatt auf eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bezieht. Die Richter begründeten dies damit, dass Verbraucher mit empfohlenen Verkaufspreisen in der Arzneimittelwerbung bereits vertraut seien. Zudem würden Käufer Medikamenteninformationen in der Regel aufmerksamer prüfen als bei anderen Produkten.

Die Entscheidung steht im Einklang mit einem früheren Urteil des Landgerichts Köln, das feststellte, dass die Verwendung einer Hersteller-UVP in der Lebensmittelwerbung nicht per se irreführend ist. Das Frankfurter Gericht stützte sich zudem auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Unterdessen sieht sich der Discounter Netto separaten rechtlichen Herausforderungen wegen seiner „Preis-Jojo“-Taktik ausgesetzt, bei der Preise stark schwanken, um den Eindruck von Rabattaktionen zu erwecken.

Das Urteil bedeutet, dass Online-Apotheken weiterhin herstellerempfohlene Preise in ihrer Rabattwerbung nutzen dürfen, ohne die Preishistorie der letzten 30 Tage offenzulegen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn der durchgestrichene Preis eine unverbindliche UVP widerspiegelt. Die Entscheidung schafft Klarheit für Apotheken, hält aber für andere Einzelhandelsbranchen strengere Regeln aufrecht.

Quelle